AG Bonn erlässt einstweilige Verfügung zur Rufnummerportierung

Das AG Bonn hat mit Beschluss vom 15.04.2014 – 113 C 97/14 – dem Antrag unserer Mandantin entsprochen, mit dem die Mitnahme ihrer gewerblich genutzten Rufnummer im Eilrechtsschutz erzwungen werden sollte.

Der Sachverhalt

Unsere Mandantin ist seit über zehn Jahren selbständig und nutzt von Beginn an eine bestimmte Festnetznummer. Beim Wechsel ihres Telefonanbieters beantragte sie die Zustimmung des bisherigen Anbieters zur Mitnahme dieser Rufnahme zu ihrem neuen Anbieter. Im Antragszeitpunkt führte unsere Mandantin gemeinsam mit einem großen Operationspartner eine Werbekampagne durch, die die Festnetznummer unserer Mandantin als Kontaktmöglichkeit angab. Nachdem trotz mehrfacher Aufforderungen die Nummer über einen Zeitraum von mehreren tagen nicht nutzbar war, obwohl nachweislich sämtliche Portierungsvoraussetzungen vorlagen, wurde beim zuständigen Amtsgericht der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, um die Portierung im Eilverfahren zu erzwingen.

Die Entscheidung

Mit Beschluss vom 15.04.2014 bestätigte das Amtsgericht Bonn unsere Rechtsansicht. Die sehr engen Voraussetzungen der Existenzgefährdung lagen bei unserer Mandantin durch das Unterbleiben der Rufnummernportierung vor. Die fehlende Erreichbarkeit gerade im Zeitraum der laufenden Werbekampagner rechtfertige die mit dem Erlass der Verfügung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache. Obwohl eine einstweilige Verfügung bei Rufnummernportierungen nur in absoluten Ausnahmefällen ergehen könne, sei dies hier notwenidg, um einen unwiederbringlichen Schaden vom Geschäftsbetrieb unserer Mandantin abzuwenden.

Fazit

Der Anspruch des Kunden auf Mitnahme seiner Rufnummer ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung in § 46 TKG. Im Falle einer gerichtlichen Durchsetzung werden regelmäßig vollendete Tatsachen geschaffen, die nicht mehr (ohne weiteres) rückgängig zu machen sind. Derartige Entscheidungen bleiben daher grundsätzlichen dem zeitintensiven Klageverfahren vorbehalten, damit beide Parteien gehört werden können und keiner der Parteien ein Schaden zugrfügt wird.

In einigen wenigen Ausnahmefällen lassen die Gerichte jedoch auch die Erzwingung der Rufnummernmitnahme im einstweiligen Verfügungsverfahren zu. Voraussetzung hierfür ist, dass die wirtschaftliche Existenz des Rufnummernnutzers durch die ausbleibende Portierung ernsthaft gefährdet wird. So hatte bereits das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 20.08.2012 zu Az.: 41 C 9947/12 entscheiden, dass es einer Kudnin nicht zugemutet werden kann, die Durchführung eines Klageverfahrens abzuwarten, wenn sie sie aus beruflichen Gründen auf die ständige Erreichbarkeit unter dieser Nummer angwiesen ist.

Verbraucher und Privatleute werden zwar nach wie vor in vielen Fällen auf den Klageweg verwiesen werden. Auch für Gewerbetreibende und Unternehmer wird die einstweilige Verfügung die Ausnahme von der Regel bleiben. Dennoch ist es erfreulich, dass die Gerichte inzwischen in jenen Fällen, in denen die wirtschaftliche Existenz der Betroffenen offensichtlich gefährdet ist, zu Gunsten der Kunden im Eilverfahren entscheiden.

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