FAQ zum Arbeitszeugnis
1. Habe ich Anspruch auf ein Arbeits- oder Zwischenzeugnis? Einfach oder qualifiziert?
Ja, der Anspruch ist in den §§ 630 BGB, 109 GewO gesetzlich normiert. Der Arbeitnehmer kann insbesondere ein sog. qualifiziertes Zeugnis verlangen, das sich auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses ist hierbei nicht maßgeblich, auch bei sehr kurzer Beschäftigungszeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis. Fordert der Arbeitnehmer hingegen nur ein sog. einfaches Zeugnis über Art und Dauer der Tätigkeit ohne Leistungs- und Verhaltensbeschreibung und stellt der Arbeitgeber dieses aus, ist der Anspruch erloschen. Der Arbeitnehmer kann dann nicht mehr nachfordern.
Ein Zwischenzeugnis kann jederzeit bei berechtigtem Interesse des Arbeitnehmers (z. B. Abteilungs- oder Führungskraftwechsel, Bewerbungsabsicht) verlangt werden.
Die Pflicht zur Zeugniserteilung erstreckt sich dabei gemäß § 630 BGB nur auf sogenannte dauernde Dienstverhältnisse. Freie Mitarbeiter und andere Selbständige haben daher in der Regel keinen Zeugnisanspruch, auch, weil sie nicht weisungsgebunden tätig sind.
2. Wie muss das Zeugnis aussehen und welches Datum soll es tragen?
Das Zeugnis muss mit einem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts „gehörig“ ausgestellt werden. Das bedeutet nichts anderes, als dass es dem üblichen Auftreten des Arbeitgebers im Geschäftsverkehr entsprechen muss. In der Regel ist die Erteilung auf Geschäftspapier damit verpflichtend.
Die Unterschrift muss mindestens von einem ranghöheren Vorgesetzten erfolgen. Die Stellung des Unterzeichners im Unternehmen muss eindeutig erkennbar sein (z. B. durch den Zusatz „Prokurist“ oder „Leiter Marketing“). Ein Namenskürzel reicht nicht aus.
Das Ausstellungsdatum ist verpflichtender Bestandteil des Arbeitszeugnisses. Es besteht zwar kein Anspruch darauf, dass das Zeugnis exakt auf das Beendigungsdatum datiert ist. Hat der Arbeitnehmer jedoch früh genug ein Arbeitszeugnis verlangt, kann er auf eine zeitlich nahe am Beendigungsdatum liegende Datierung bestehen. Im Falle einer nachträglichen Änderung ist das Zeugnis auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum zu datieren. Ein zu großer zeitlicher Abstand zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeugnisdatum deutet auf Streitigkeiten hin, die die Glaubwürdigkeit des Zeugnisses verringern könnten.
3. Was für eine Note kann ich verlangen?
Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst klargestellt, dass die Note 3 dem Durchschnitt entspricht und der Arbeitnehmer im Streitfall die Beweislast für eine bessere Benotung trägt. Der Arbeitnehmer muss also anhand konkreter Leistungen und Erfolge nachweisen, dass er tatsächlich eine gute oder gar sehr gute Leistungsbewertung verdient hat.
Die tatsächliche Note des Arbeitszeugnisses lässt sich nur in der Gesamtschau ermitteln, als Faustregel gilt jedoch:
stets zu unserer vollsten Zufriedenheit = Note 1
stets zu unserer vollen Zufriedenheit = Note 2
zu unserer vollen Zufriedenheit = Note 3
zu unserer Zufriedenheit = Note 4
in der Regel zu unserer Zufriedenheit = Note 5
4. Welche Schlussformel kann ich verlangen?
Viele Arbeitnehmer wünschen sich den Schlusssatz “Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für die private und berufliche Zukunft alles Gute”. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Der Arbeitgeber ist nach geltender Gesetzeslage nur verpflichtet, die Art und Dauer der Tätigkeit des Arbeitnehmers darzustellen bzw. zu beurteilen.
Widerspricht die vom Arbeitgeber gewählte Formulierung hingegen dem restlichen Zeugnis oder verfälscht sie das Gesamtbild, kann der Arbeitnehmer ein Zeugnis ohne Schlussformel fordern. Die Bedauerns- und Dankesformel kann nicht verlangt und auch nicht gerichtlich durchgesetzt werden.
5. Was kann ich tun, wenn ich gar kein oder ein schlechtes Zeugnis erhalten habe?
Zunächst sollte der Arbeitgeber angeschrieben und unter genauer Auflistung der kritisierten Passagen unter Fristsetzung dazu aufgefordert werden, ein ordnungsgemäßes Zeugnis auszustellen.
Erteilt der Arbeitgeber dennoch kein oder nur ein (zu) schlechtes Zeugnis, sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Ist eine außergerichtliche Lösung nicht möglich, kann der berechtigte Zeugnisanspruch gerichtlich durchgesetzt werden. Hierbei ist unbedingt darauf zu achten, dass der Antrag genau formuliert wird und nur das rechtlich auch (maximal) Mögliche gefordert wird.
Der Zeugnisanspruch verjährt zwar in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Das Bundesarbeitsgericht nimmt jedoch im Normalfall eine Verwirkung des Anspruchs schon nach 6 – 10 Monaten an. Ist der Anspruch verwirkt, kann er nicht mehr durchgesetzt werden. Maßgeblich sind hier die Umstände des Einzelfalles, grundsätzlich tritt die Verwirkung jedoch ein, wenn der Arbeitgeber aufgrund des Zeitablaufs seit der Beendigung und der sonstigen Umstände nicht mehr damit rechnen muss, dass der Anspruch noch geltend gemacht wird. Hier ist also Eile geboten.
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